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Zinsanspruch
Sie haben Anspruch
auf Verzinsung Ihrer Forderung, wenn dies vertraglich vereinbart worden
ist oder gesetzlich bestimmt ist.
Das Gesetz
verpflichtet den Schuldner zur Zahlung von Zinsen, wenn er mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug ist.
Darüber hinaus sind fällige Forderungen zwischen Kaufleuten aus beiderseitigem
Handelsgeschäft (§353 HGB) mit 5 % jährlich zu verzinsen, Ansprüche aus
unerlaubter Handlung gem. § 849 BGB mit 4 % jährlich.
Zeitpunkt
der Verzinsung
- bei vertraglich
vereinbartem Zinsanspruch ab dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt;
- bei Geldforderungen
ab Verzugseintritt, d.h. Zugang der Mahnung, Ablauf des kalendermäßig
bestimmten Zeitpunkts oder Ablauf der 30-Tages-Frist gem. § 288 Abs.
III BGB;
- bei Forderungen
zwischen Kaufleuten aus beiderseitigem Handelsgeschäft vom Tage der
Fälligkeit an;
- bei unerlaubter
Handlung ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, wenn wegen der
Entziehung oder Beschädigung einer Sache deren Wert zu ersetzen ist.
Neue Verzugszinsen
Das Gesetz
zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat die Höhe der Verzugszinsen
neu geregelt.
Nunmehr ist gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 247 BGB eine
Geldschuld während des Verzugs für das Jahr mit 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (derzeit 1,97 % gem. § 247 Abs.
1 Satz 2 BGB) zu verzinsen.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt also derzeit 6,97%.
Höhere Zinsen können ggf. aufgrund vertraglicher Vereinbarung
geltend gemacht werden.
Ein höherer Zinsanspruch kann sich aber auch dann ergeben, wenn der
Gläubiger für einen laufenden Kredit höhere als die gesetzlichen
Verzugszinsen bezahlt.
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zum Thema Forderungsseinzug
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